Norm
StGB §223Rechtssatz
Unter Gebrauch im Rechtsverkehr ist jede mit Rücksicht auf den Inhalt der Urkunde rechtserhebliche Verwendung derselben zu verstehen, ein Gebrauch also, durch den der zu Täuschende zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt oder durch das eine rechtlich erhebliche Maßnahme vereitelt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095474Dokumentnummer
JJR_19770316_OGH0002_0100OS00005_7700000_004