Norm
ZPO §232Rechtssatz
Wäre anstelle eines in Rechtskraft erwachsenen klagsabweisenden Urteiles die Klage mit Beschluß zurückzuweisen gewesen, so liegt ein Vergreifen in der Entscheidungsform vor. Einer neuerlichen Klage steht das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit oder der rechtskräftig entschiedenen Streitsache nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0039412Dokumentnummer
JJR_19770317_OGH0002_0020OB00518_7700000_001