Norm
StVO 1960 §12 1Rechtssatz
Das Vorschriftszeichen "Wartepflicht bei Gegenverkehr" zeigt eine Engstelle an, die ausreichend übersehen werden kann. Da eine solche Engstelle keine zwei Fahrstreifen aufweist, drückt das genannte Vorschriftszeichen für mehrspurige Fahrzeuge ein Überholverbot aus. Mit Rücksicht auf dieses Überholverbot besteht keine Notwendigkeit, unmittelbar vor dem Linksabbiegen noch einmal durch einen "Kontrollblick" den nachfolgenden Verkehr zu beobachten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073959Dokumentnummer
JJR_19770317_OGH0002_0020OB00038_7700000_001