Norm
AußStrG §9 A1Rechtssatz
Unter einer anfechtbaren Verfügung ist nur eine auf Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete prozessuale Willenserklärung des Gerichtes zu verstehen, deren Abänderung oder Aufhebung das dagegen erhobene Rechtsmittel bezweckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006260Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015