Norm
ABGB §371Rechtssatz
§ 415 ABGB gewährt im Falle der Vereinigung abgegrenzter Mengen gleichartiger Sachen dem Eigentümer die Eigentumsklage ( bzw einen Aussonderungsanspruch im Konkurs ) auf die bestimmte Qualität ( Quantitäts- oder Mengenvinidikation ), die sich auf Abtrennung eines entsprechenden Teiles des Gemenges richtet, falls eine solche Menge noch vorhanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010944Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2010