RS OGH 1977/3/21 11Os167/76, 13Os66/77, 13Os69/78, 13Os1/87, 13Os177/87

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Veröffentlicht am 21.03.1977
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Norm

StGB §19 Abs2

Rechtssatz

Die Geldstrafe soll nicht konfiskatorisch sein. Daher soll der Besitz eines Gartens oder Einfamilienhauses, aber auch die wirtschaftliche Grundlage eines Betriebes durch die Geldstrafe nicht gefährdet werden. Jener Vermögensbesitz jedoch, der zur wirtschaftlichen Disposition frei ist bzw nach seiner Funktion und Bestimmung im Einzelfall als Einkommensquelle herangezogen werden kann (Zinsen, Dividenden, Mieten und dergleichen), die bei Bemessung des Tagessatzes zu berücksichtigen.

OLG Wien vom 23.10.1975, 16 Bs 416/75; Veröff: EvBl 1976/130 S 242 = ÖJZ-LSK 1976/5

Entscheidungstexte

  • 11 Os 167/76
    Entscheidungstext OGH 21.03.1977 11 Os 167/76
    Vgl; Beisatz: Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des über Liegenschaftseigentum verfügenden Angeklagten. (T1)
  • 13 Os 66/77
    Entscheidungstext OGH 26.05.1977 13 Os 66/77
    Vgl; Beisatz: Berücksichtigung von Ersparnissen und Betriebsmaterial. (T2)
  • 13 Os 69/78
    Entscheidungstext OGH 10.05.1978 13 Os 69/78
    nur: Die Geldstrafe soll nicht konfiskatorisch sein. Daher soll der Besitz eines Gartens oder Einfamilienhauses. (T3) Beisatz: Hier: Einfamilienhaus (T4)
  • 13 Os 1/87
    Entscheidungstext OGH 09.04.1987 13 Os 1/87
    nur: Die Geldstrafe soll nicht konfiskatorisch sein. (T5) Beisatz: Eigentum an Grundstücken ist nur insoweit bei der Bemessung des Tagessatzes zu berücksichtigen, als jene einen Ertrag abwerfen. (T6)
  • 13 Os 177/87
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 13 Os 177/87
    Vgl; Beisatz: Berücksichtigung eines beträchtlichen Vermögens bei der Bemessung der Geldstrafe. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090219

Dokumentnummer

JJR_19770321_OGH0002_0110OS00167_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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