Norm
StGB §19 Abs2Rechtssatz
Die Geldstrafe soll nicht konfiskatorisch sein. Daher soll der Besitz eines Gartens oder Einfamilienhauses, aber auch die wirtschaftliche Grundlage eines Betriebes durch die Geldstrafe nicht gefährdet werden. Jener Vermögensbesitz jedoch, der zur wirtschaftlichen Disposition frei ist bzw nach seiner Funktion und Bestimmung im Einzelfall als Einkommensquelle herangezogen werden kann (Zinsen, Dividenden, Mieten und dergleichen), die bei Bemessung des Tagessatzes zu berücksichtigen.
OLG Wien vom 23.10.1975, 16 Bs 416/75; Veröff: EvBl 1976/130 S 242 = ÖJZ-LSK 1976/5
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090219Dokumentnummer
JJR_19770321_OGH0002_0110OS00167_7600000_001