Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
In der Verzeichnung von Kosten in einem durch den gegnerischen Anwalt verschuldeten Wiedereinsetzungsfall kann zwar eine grobe Unkollegialität gelegen sein, die ein Einschreiten des Kammerausschusses in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 23 RAO rechtfertigen könnte "ein Verstoß gegen die guten Sitten, der disziplinär zu ahnden wäre, kann aber darin nicht erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055288Dokumentnummer
JJR_19770321_OGH0002_000BKD00056_7600000_004