- 5 Ob 521/77
Veröff: SZ 50/43
- 5 Ob 591/81
Entscheidungstext OGH 17.11.1981 5 Ob 591/81
Vgl; nur: Die Sorgfaltspflicht des Frachtführers nach Art 17 CMR ist gegenüber § 429 HGB verschärft. Ausgleich jedoch durch die Haftungsausschlusstatbestände des Art 17 Z 2 und 4 CMR sowie durch die Beschränkung des Umfangs der Ersatzpflicht. Der Beförderer haftet nach Art 17 CMR ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden müsste, hat aber die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. (T1)
- 4 Ob 577/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 577/81
nur: Der Beförderer haftet nach Art 17 CMR ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden müsste, hat aber die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, daß die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. (T2)
- 7 Ob 579/82
Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 579/82
Auch; nur T1
- 2 Ob 612/82
Entscheidungstext OGH 08.03.1983 2 Ob 612/82
nur T2; Veröff: RdW 1983,42
- 4 Ob 580/83
Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 580/83
nur T1; Beisatz: Das Vorhandensein von - Diebstahlssicherungen - seien es auch mehrere, wird diesem Erfordernis nicht gerecht. (T3)
- 1 Ob 577/84
nur: Die Sorgfaltspflicht des Frachtführers nach Art 17 CMR ist gegenüber § 429 HGB verschärft. Ausgleich jedoch durch die Haftungsausschlusstatbestände des Art 17 Z 2 und 4 CMR sowie durch die Beschränkung des Umfangs der Ersatzpflicht. (T4); Veröff: SZ 57/150 = VersR 1985,795
- 1 Ob 675/86
nur T4; Veröff: JBl 1987,187 = RdW 1987,410
- 1 Ob 663/87
nur T4; Veröff: SZ 60/159 = RdW 1988,9 = JBl 1988,115
- 1 Ob 1502/91
Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 1502/91
nur T4; Veröff: WBl 1991,239 = RdW 1992,240
- 7 Ob 607/93
nur T2; Veröff: VersR 1994,1455
- 2 Ob 515/94
nur: Wenn der Schaden auf ein Zusammenwirken von haftungsbegründenden Frachtführerverschulden und haftungsbefreienden Transportgefahren zurückzuführen ist, sieht Art 17 Z 5 CMR eine Schadensteilung vor. (T5)
- 4 Ob 2278/96w
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2278/96w
Auch; nur: Die Befreiungstatbestände können den Frachtführer selbst dann noch (- zum Teil -) entlasten, wenn ein ihm zurechenbares schuldhaftes Verhalten nachgewiesen ist, sofern es nicht die einzige Schadensursache ist. Der Frachtführer haftet aber nur in dem Umfang, in dem die von ihm zu vertretenden Umstände zu dem Schaden beigetragen haben. (T6)
- 8 Ob 148/02a
Vgl auch; nur: Der Frachtführer haftet nur in dem Umfang, in dem die von ihm zu vertretenden Umstände zu dem Schaden beigetragen haben. (T7)
- 7 Ob 126/09v
Auch; Beisatz: Der Absender muss darlegen und beweisen, dass der Frachtführer das Gut unbeschädigt übernommen hat, dass es einen Schaden erlitten hat und dieser Schaden vor der Ablieferung eingetreten ist. Der Frachtführer hat die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. (T8)
- 7 Ob 108/12a
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 108/12a
Vgl auch; Beis wie T3
- 7 Ob 132/18i
Veröff: SZ 2018/92