RS OGH 1977/3/21 5Ob521/77, 5Ob591/81, 4Ob577/81, 7Ob579/82, 2Ob612/82, 4Ob580/83, 1Ob577/84, 1Ob675

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Veröffentlicht am 21.03.1977
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Norm

HGB §429
CMR Art17

Rechtssatz

Die Sorgfaltspflicht des Frachtführers nach Art 17 CMR ist gegenüber § 429 HGB verschärft. Ausgleich jedoch durch die Haftungsausschlusstatbestände des Art 17 Z 2 und 4 CMR sowie durch die Beschränkung des Umfangs der Ersatzpflicht. Der Beförderer haftet nach Art 17 CMR ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden müsste, hat aber die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. Die Befreiungstatbestände können den Frachtführer selbst dann noch (- zum Teil -) entlasten, wenn ein ihm zurechenbares schuldhaftes Verhalten nachgewiesen ist, sofern es nicht die einzige Schadensursache ist. Wenn der Schaden auf ein Zusammenwirken von haftungsbegründenden Frachtführerverschulden und haftungsbefreienden Transportgefahren zurückzuführen ist, sieht Art 17 Z 5 CMR eine Schadensteilung vor. Der Frachtführer haftet aber nur in dem Umfang, in dem die von ihm zu vertretenden Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 521/77
    Entscheidungstext OGH 21.03.1977 5 Ob 521/77
    Veröff: SZ 50/43
  • 5 Ob 591/81
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 5 Ob 591/81
    Vgl; nur: Die Sorgfaltspflicht des Frachtführers nach Art 17 CMR ist gegenüber § 429 HGB verschärft. Ausgleich jedoch durch die Haftungsausschlusstatbestände des Art 17 Z 2 und 4 CMR sowie durch die Beschränkung des Umfangs der Ersatzpflicht. Der Beförderer haftet nach Art 17 CMR ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden müsste, hat aber die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. (T1)
  • 4 Ob 577/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 577/81
    nur: Der Beförderer haftet nach Art 17 CMR ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden müsste, hat aber die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, daß die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. (T2)
  • 7 Ob 579/82
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 579/82
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 612/82
    Entscheidungstext OGH 08.03.1983 2 Ob 612/82
    nur T2; Veröff: RdW 1983,42
  • 4 Ob 580/83
    Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 580/83
    nur T1; Beisatz: Das Vorhandensein von - Diebstahlssicherungen - seien es auch mehrere, wird diesem Erfordernis nicht gerecht. (T3)
  • 1 Ob 577/84
    Entscheidungstext OGH 08.10.1984 1 Ob 577/84
    nur: Die Sorgfaltspflicht des Frachtführers nach Art 17 CMR ist gegenüber § 429 HGB verschärft. Ausgleich jedoch durch die Haftungsausschlusstatbestände des Art 17 Z 2 und 4 CMR sowie durch die Beschränkung des Umfangs der Ersatzpflicht. (T4); Veröff: SZ 57/150 = VersR 1985,795
  • 1 Ob 675/86
    Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 675/86
    nur T4; Veröff: JBl 1987,187 = RdW 1987,410
  • 1 Ob 663/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 663/87
    nur T4; Veröff: SZ 60/159 = RdW 1988,9 = JBl 1988,115
  • 1 Ob 1502/91
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 1502/91
    nur T4; Veröff: WBl 1991,239 = RdW 1992,240
  • 7 Ob 607/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 607/93
    nur T2; Veröff: VersR 1994,1455
  • 2 Ob 515/94
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 2 Ob 515/94
    nur: Wenn der Schaden auf ein Zusammenwirken von haftungsbegründenden Frachtführerverschulden und haftungsbefreienden Transportgefahren zurückzuführen ist, sieht Art 17 Z 5 CMR eine Schadensteilung vor. (T5)
  • 4 Ob 2278/96w
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2278/96w
    Auch; nur: Die Befreiungstatbestände können den Frachtführer selbst dann noch (- zum Teil -) entlasten, wenn ein ihm zurechenbares schuldhaftes Verhalten nachgewiesen ist, sofern es nicht die einzige Schadensursache ist. Der Frachtführer haftet aber nur in dem Umfang, in dem die von ihm zu vertretenden Umstände zu dem Schaden beigetragen haben. (T6)
  • 8 Ob 148/02a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 Ob 148/02a
    Vgl auch; nur: Der Frachtführer haftet nur in dem Umfang, in dem die von ihm zu vertretenden Umstände zu dem Schaden beigetragen haben. (T7)
  • 7 Ob 126/09v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 126/09v
    Auch; Beisatz: Der Absender muss darlegen und beweisen, dass der Frachtführer das Gut unbeschädigt übernommen hat, dass es einen Schaden erlitten hat und dieser Schaden vor der Ablieferung eingetreten ist. Der Frachtführer hat die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. (T8)
  • 7 Ob 108/12a
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 108/12a
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 132/18i
    Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 132/18i
    Veröff: SZ 2018/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0107143

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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