RS OGH 1977/3/21 5Ob543/77, 7Ob141/03s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1977
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Norm

ABGB §179a Abs1
ABGB §179a Abs2
AußStrG §2 Abs2 Z8 J

Rechtssatz

Im Außerstreitverfahren müssen Entscheidungsausspruch und Begründung nicht formal getrennt werden. Es ist daher gleichgültig, ob in dem Beschluß, mit welchem die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ausgesprochen wird, die Ersetzung der fehlenden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des zur Annahme erwählten Kindes in einem förmlichen Entscheidungspruch oder in einem gesonderten Begründungsteil zum Ausdruck gebracht wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 543/77
    Entscheidungstext OGH 21.03.1977 5 Ob 543/77
  • 7 Ob 141/03s
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 141/03s
    Auch; Beisatz: Der Beschluss auf Ersatz der verweigerten Zustimmung des Revisionsrekurswerbers als Vater der Minderjährigen zur Adoption nach §181 Abs3 ABGB kann gleichzeitig mit dem Beschluss auf Bewilligung der Adoption erfolgen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006681

Dokumentnummer

JJR_19770321_OGH0002_0050OB00543_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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