RS OGH 1977/3/21 5Ob554/77, 3Ob658/77, 1Ob596/79, 7Ob12/89, 6Ob701/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1977
beobachten
merken

Norm

ZPO §228 C3

Rechtssatz

Das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung ist immer dann zu verneinen, wenn das gerichtliche Feststellungserkenntnis weder für das weitere Verhalten noch für die Rechtssphäre der beiden Parteien sonst von Bedeutung sein kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0039234

Dokumentnummer

JJR_19770321_OGH0002_0050OB00554_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten