Norm
ZPO §228 C3Rechtssatz
Das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung ist immer dann zu verneinen, wenn das gerichtliche Feststellungserkenntnis weder für das weitere Verhalten noch für die Rechtssphäre der beiden Parteien sonst von Bedeutung sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0039234Dokumentnummer
JJR_19770321_OGH0002_0050OB00554_7700000_001