Norm
CMR Art17Rechtssatz
Nach der CMR ist im Zweifel die Verladung Sache des Verladers (Absenders). Die Beweislastverteilung bei den Haftungsausschlussgründen nach Art 17 Abs 2 und 4 CMR ergibt, dass dann, wenn der Frachtführer dargelegt hat, dass nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles der Schaden aus der im Art 17 Abs 4 Z c CMR bezeichneten besonderen Gefahr entstehen konnte, nach Art 18 Z 2 CMR vermutet wird, dass er tatsächlich daraus entstanden ist. Sache des Verladers ist es zu beweisen, dass zu dem Schaden auch solche Umstände beigetragen haben, für die der Frachtführer nach Art 17 Z 1 oder Z 3 CMR einzustehen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073756Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019