Norm
DSt 1872 §2 GRechtssatz
Der Rechtsanwalt muß wissen, daß er eine Eingabe an ein Gericht nicht mit dem Namen einer anderen Person, die ihn hiezu auch nicht bevollmächtigt hatte, unterfertigen darf.
(Exekutionseinstellungsantrag mit den Namen des Verpflichteten unterschrieben und überreicht - Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 223 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055054Dokumentnummer
JJR_19770321_OGH0002_000BKD00060_7600000_002