Norm
BArbschlwEntschG §4Rechtssatz
Ein "allgemeiner" Arbeitsausfall, der alle Dienstnehmer eines Betriebes oder einen Teil davon ohne Rücksicht auf eine Krankheit (oder einen Unglücksfall) des einzelnen Arbeitnehmers betrifft, geht der Arbeitsverhinderung des einzelnen Dienstnehmers durch Krankheit oder Unglücksfall vor. Es ist daher zu prüfen, ob der wegen Krankheit an der Arbeit verhinderte Arbeitnehmer ohne diese Krankheit gearbeitet oder Schlechtwetterentschädigung bezogen hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0052182Dokumentnummer
JJR_19770322_OGH0002_0040OB00021_7700000_001