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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der T Gasleitung GmbH in W, vertreten durch Dr. Klaus Braunegg, Dr. Klaus Hoffmann, Dr. Armenak Utudjian, Dr. Andreas Bauer und Dr. Georg Braunegg, Rechtsanwälte in 1013 Wien, Gonzagagasse 9, gegen den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Gaswirtschaftsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 291,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde gegen den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beantragte die beschwerdeführende Partei, der Verwaltungsgerichtshof wolle über den beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit am 19. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z. 4b Gaswirtschaftsgesetz entscheiden, weil der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hierüber bis dato nicht entschieden habe und seit mehr als sechs Monaten säumig sei.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und führte aus, mit Inkrafttreten der Gaswirtschaftsgesetz-Novelle 2002 sei die Zuständigkeit zur Durchführung von Verfahren gemäß § 13 Gaswirtschaftsgesetz auf die Energie-Control Kommission übergegangen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit besitze seit diesem Zeitpunkt keine Zuständigkeit zur Sachentscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Partei. Die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht liege demnach nicht vor.
Gemäß § 13 Abs. 1 Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, bedurfte die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens (§ 6 Z. 8) einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Seit der - diesbezüglich gemäß ihrem § 78a Abs. 2 am 24. August 2002 in Kraft getretenen - Gaswirtschaftsgesetz-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 148/2002, bedarf die Ausübung dieser Tätigkeit einer Genehmigung der Energie-Control Kommission nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wobei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Novelle anhängige Verfahren gemäß § 76a Abs. 1 leg. cit. auf die nunmehr zuständige Behörde übergingen.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist seit dem 24. August 2002 zur Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Partei daher nicht (mehr) zuständig. Seit diesem Zeitpunkt besteht auch keine Entscheidungspflicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend diesen Antrag. Vielmehr ist die Energie-Control Kommission berufen, hierüber zu entscheiden. Einer Entscheidung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit steht in Form der geänderten Zuständigkeitsregelung seit dem 24. August 2002 ein gesetzliches Hindernis entgegen; einer Säumnisbeschwerde gegen den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist somit der Boden entzogen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 16. September 1999, Zl. 97/20/0418 und vom 23. September 1992, Zl. 91/03/0317 sowie die dort zitierte Vorjudikatur).
Der wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerde mangelt daher die Berechtigung der beschwerdeführenden Partei zu ihrer Erhebung; sie war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Februar 2003
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040132.X00Im RIS seit
25.06.2003