Norm
DP §28Rechtssatz
§ 16 GehG gilt grundsätzlich nicht bei Heranziehung eines Beamten außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, wenn dessen Inanspruchnahme das bei Arbeitsbereitschaft (Wartezeit) gegebene Ausmaß nicht erreicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsstunden, ArbeitsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0054708Dokumentnummer
JJR_19770322_OGH0002_0040OB00006_7700000_003