RS OGH 1977/3/22 4Ob318/77, 4Ob31/97f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1977
beobachten
merken

Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

§ 9 UWG hat den Zweck, die Möglichkeit zu unterbinden, daß jemand den guten Ruf eines anderen Unternehmens zur Herbeiführung von Verwechslungen benützt, um das eigene Unternehmen zu fördern oder durch Herbeiführung von Verwechslungen dem geschäftlichen Ansehen des anderen Unternehmens zu schaden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079469

Dokumentnummer

JJR_19770322_OGH0002_0040OB00318_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten