Norm
AngG §17 VIRechtssatz
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor gänzlichem Verbrauch des Urlaubs ist dem Angestellten eine Urlaubsentschädigung in Geld zuzubilligen, wenn und soweit den Angestellten an diesem Unmöglichwerden der Erfüllung des Urlaubsanspuches kein Verschulden trifft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Ende, Auflösung des Dienstverhältnisses, Entschädigung, schuldhaft, Resturlaub, Urlaubsrest, Urlaubsgesetz, Erholungsurlaub, KonsumierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028080Dokumentnummer
JJR_19770322_OGH0002_0040OB00007_7700000_002