Norm
PatG 1970 §147 Abs2Rechtssatz
Schwierige technische Fragen, welche die Beiziehung eines gerichtlichen Sachverständigen erfordern (Neuheitsschädlichkeit) sollen nicht im Provisorialverfahren entschieden werden, sondern können nur im Prozeß selbst unter Ausschöpfung aller von den Parteien hiezu angebotenen Beweismittel beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071255Dokumentnummer
JJR_19770322_OGH0002_0040OB00309_7700000_001