Norm
ABGB §6Rechtssatz
Die Grenze einer ausdehnenden Anwendung der für einen bestimmten Tatbestand gegebenen Regel auf einen anderen, ihm ähnlichen muß dort gezogen werden, wo eine solche Ergänzung etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008821Dokumentnummer
JJR_19770323_OGH0002_0080OB00218_7600000_002