Norm
StGB §19 Abs2Rechtssatz
Da § 19 StGB auf die wirtschaftliche Leistungskraft des Verurteilten abstellt, sind bei Bemessung der Tagessatzhöhe nicht nur das Grundgehalt, sondern auch alle Zulagen heranzuziehen, uzw insbesondere dann, wenn sie nicht etwa für den Unterhalt anderer Personen, sondern für die besondere Tätigkeit des Angeklagten oder für Belastungen des Einkommens, die er im Normalfall selbst zu tragen hat (Sozialversicherung; Essen) gewährt werden.
OLG Wien vom 04.08.1975, 11 Bs 304/75; Veröff: ZVR 1975/262 S 342
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090343Dokumentnummer
JJR_19770323_OGH0002_0100OS00004_7700000_001