Norm
StVO §23 Abs1Rechtssatz
"Gehindert" ist im allgemeinen mehr als "behindert". Ein Lenker ist dann am Vorbeifahren gehindert, wenn ihm dieser Verkehrsvorgang unmöglich gemacht wird, während bei der Behinderung nur eine gewisse Erschwerung dieses Vorganges vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0075051Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009