Norm
StVO §20 Abs1 IERechtssatz
Setzt ein in der Fahrbahnmitte stehengebliebener Fußgänger unter dem Eindruck einer akuten Gefahrenlage (gestaffelte Annäherung zweier Motorräder, von denen eines in einem Abstand von dreißig bis fünfunddreißig Zentimeter an ihm vorbeigefahren wäre) eine nachträglich betrachtet unrichtige Abwehrmaßnahme durch einen Schritt zur Seite oder durch eine Drehbewegung, kann ihm dies nicht als Mitschulden angerechnet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074840Dokumentnummer
JJR_19770323_OGH0002_0080OB00245_7600000_001