Norm
StGB §9 Z1Rechtssatz
Ein Angestellter der Sozialversicherungsanstalt, der als Prüfer mit der Kontrolle der Ausfertigung von Bescheiden betraut ist, fällt unter den Beamtenbegriff des § 74 Z 4 StGB. Wenn ein solcher Angestellter in einem privaten Zivilprozeß Pensionsakten seines Prozeßgegners dem Gericht als Beweismittel vorlegt, verletzt er seine Geheimhaltungspflicht nach § 460 a ASVG und macht sich des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB schuldig. Die Bestimmung des § 121 StGB (Verletzung von Berufsgeheimnissen) tritt gegenüber § 310 StGB zurück (materielle Subsidiarität). Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums nach § 9 Abs 1 StGB, wenn die Vorlage der Akten über Anraten des Rechtsvertreters erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089728Dokumentnummer
JJR_19770324_OGH0002_0120OS00015_7700000_002