TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/26 2001/03/0141

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

91/01 Fernmeldewesen;

Norm

FZG 1998 §12 Abs2;
FZG 1998 §19 Abs2;
FZG 1998 §4 Z2 litd;
FZG 1998 §6 Abs4;
FZG 1998 §8 Abs1;
FZG 1998 §8 Abs2;
FZV 1999 §2 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des D in Wien, vertreten durch Dr. Otto Köhler, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 20. März 2001, Zl. 100371/IV-JD/01, betreffend Zulassung zur Ergänzungsprüfung gemäß Funker-Zeugnisgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuweisung eines Termins zur Ablegung einer Ergänzungsprüfung zum Nachweis der fachlichen Befähigung für die Ausstellung eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II im Instanzenzug gemäß §§ 11 Abs. 1 Z. 1 und 6 Abs. 4 des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 26/1999 (FZG), abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 FZG abzuweisen sei, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 oder § 8 Abs. 2 leg. cit. nicht gegeben seien. Es treffe die Ansicht des Beschwerdeführers zu, dass sein in Kroatien erworbenes Funker-Zeugnis gemäß § 8 Abs. 1 FZG anerkannt sei. In Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z. 1 Funker-Zeugnisdurchführungsverordnung (FZV), wonach das Radiotelephone Operator's General Certificate anerkannt werde, sei es aber nicht erforderlich, eine Anerkennungsurkunde auszustellen. Eine Anerkennung des Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 2 FZG und die Ausstellung einer Urkunde über die erfolgte Anerkennung "gemäß Abs. 3 FZG" sei daher nicht möglich. Voraussetzung für die Ausstellung eines höherwertigen Zeugnisses sei gemäß § 6 Abs. 4 FZG, dass der Antragsteller Inhaber eines von der Fernmeldebehörde ausgestellten Zeugnisses sei. Gemäß § 1 Abs. 2 FZG gelten für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, soweit das Funker-Zeugnisgesetz nicht besondere Bestimmungen treffe. Das TKG besage in § 105, dass Fernmeldebehörden der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Fernmeldebehörde sowie die der obersten Fernmeldebehörde unterstehenden Fernmeldebüros und das Zulassungsbüro seien. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte "General Radiotelephone Operator's Certificate" sei in Kroatien und daher nicht von einer österreichischen Fernmeldebehörde ausgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem subjektiven Recht, auf Grund genereller Anerkennung des am 23. Juli 1996 vom Hafenmeisteramt Rijeka ausgestellten General Radiotelephone Operator's Certificate gemäß § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 FZG zur Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II zugelassen zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im gegenständlichen Fall wesentlichen Passagen der §§ 4, 5, 6 und 8 des Funker-Zeugnisgesetzes (FZG), BGBl. I Nr. 26/1999, haben folgenden Wortlaut:

"Arten von Funker-Zeugnissen

§ 4. Folgende Funker-Zeugnisse können erworben werden:

1.

Flugfunk: ...

2.

Seefunk und Binnenschiffsfunk:

...

              d)              Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst,

...

              g)              Allgemeines Betriebszeugnis II,

... .

...

Umfang der Berechtigung

§ 5. Die Funker-Zeugnisse berechtigen ihren Inhaber zur Ausübung folgender Funkdienste:

...

Z. 2

...

d) Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst:

Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen, und bei Küsten- und Uferfunkstellen.

...

g) Allgemeines Betriebszeugnis II:

Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen auf nicht ausrüstungspflichtigen Schiffen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS.

...

3. Abschnitt

Ausstellung von Funker-Zeugnissen

Voraussetzungen für die Ausstellung

§ 6. (1) Ein Funker-Zeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller

1.

das 16. Lebensjahr vollendet hat,

2.

fachlich befähigt ist und

3.

die ihm durch das Telekommunikationsgesetz auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich bekräftigt hat.

(2) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch

1. die erfolgreiche Ablegung der Funkerprüfung oder einer gemäß Abs. 5 anerkannten Prüfung

2. sofern der Antrag auf Ausstellung eines in § 4 Z 2 lit. e bis h angeführten Zeugnisses gerichtet ist, darüber hinaus durch die Vorlage einer Ausbildungsbestätigung.

(3) ...

(4) Dem Inhaber eines von der Fernmeldebehörde ausgestellten Zeugnisses ist auf Antrag ein höherwertiges Zeugnis auszustellen, wenn der Antragsteller die fachliche Befähigung durch eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung und, sofern der Antrag auf Ausstellung eines in § 4 Z 2 lit. e bis h angeführten Zeugnisses gerichtet ist, darüber hinaus durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung nachweist.

(5) ...

Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse

§ 8. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse durch Verordnung anerkennen.

(2) Im Ausland ausgestellte gültige Funker-Zeugnisse können auf Antrag anerkannt werden, wenn der Antragsteller

1.

das 16. Lebensjahr vollendet hat,

2.

die ihm durch das Telekommunikationsgesetz auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich bekräftigt hat und wenn

              3.              keine Zweifel an der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.

(3) Über die Anerkennung gemäß Abs. 2 ist eine Urkunde mit der Bezeichnung "Anerkennung eines Funker-Zeugnisses" auszustellen.

(4)..."

§ 2 der auf Grund des FZG erlassenen Funker-Zeugnisdurchführungsverordnung (FZV), BGBl. II Nr. 85/1999, lautet wie folgt:

"Anerkennung ausländischer Zeugnisse

§ 2. (1) Funker-Zeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt sind und zur Ausübung des Sprechfunkdienstes in englischer Sprache berechtigen, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang anerkannt.

(2) Nachstehende von der Republik Kroatien ausgestellte Funker-Zeugnisse werden anerkannt:

1. Radiotelephone Operator's General Certificate, welches dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst entspricht,

2. Restricted Operator's Certificate, welches dem UKW-Betriebszeugnis I entspricht und

3. General Operator's Certificate, welches dem Allgemeinen Betriebszeugnis I entspricht."

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob das gemäß § 8 Abs. 1 FZG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z. 1 FZV anerkannte "General Radiotelephone Operator's Certificate", Nr. 530-11/02-96-02, welches dem Beschwerdeführer am 23. Juli 1996 durch das Hafenmeisteramt Rijeka ausgestellt wurde, das Tatbestandsmerkmal "von der Fernmeldebehörde ausgestelltes Zeugnis" gemäß § 6 Abs. 4 FZG erfüllt.

Die belangte Behörde verneinte dies deswegen, weil das vorgelegte "General Radiotelephone Operator's Certificate" in Kroatien und daher nicht von einer österreichischen Fernmeldebehörde ausgestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer führt dagegen ins Treffen, dass ausgehend von den in den Erläuterungen zum FZG zum Ausdruck kommenden Zielvorgaben der zeitgemäßen Verwaltungsvereinfachung und Liberalisierung die Wortfolge "von der Fernmeldebehörde ausgestellte(s) Zeugnis" des § 6 Abs. 4 FZG nur so verstanden werden könne, dass damit alle inländischen und anerkannten ausländischen Zeugnisse zu verstehen seien.

In § 8 des mit "Ausstellung von Funker-Zeugnissen" überschriebenen 3. Abschnittes des FZG wird die Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse geregelt. Dabei sind zwei verschiedene Arten der Anerkennung vorgesehen. Abs. 1 des § 8 sieht für den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Möglichkeit vor, unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit der Ausbildung, im Ausland ausgestellte Zeugnisse durch Verordnung anzuerkennen. Von dieser Möglichkeit wurde durch die Erlassung des § 2 der FZV Gebrauch gemacht, wobei § 2 leg. cit. die Anerkennung zweier verschiedener Arten von Funker-Zeugnissen unterscheidet: in Abs. 1 die Anerkennung der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellten Funker-Zeugnisse und in Abs. 2 die Anerkennung dreier explizit genannter von der Republik Kroatien ausgestellter Funker-Zeugnisse. Während § 8 Abs. 1 FZG die generelle Anerkennung regelt, findet sich in § 8 Abs. 2 FZG die individuelle Anerkennung, was bedeutet, dass sonstige, dem Abs. 1 nicht unterliegende, ausländische Funker-Zeugnisse auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen individuell anerkannt werden können. Diese Unterscheidung der Anerkennungsarten geht auch aus den Gesetzesmaterialien hervor, wo es zu § 8 Abs. 1 FZG heißt:

"Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Liberalisierung sollen Anerkennungen nicht wie bislang ausschließlich individuell, sondern auch generell durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr erfolgen können." (RV 1250 BlgNR XX. GP, 11). Im gegenständlichen Fall lag eine generelle Anerkennung des vom Beschwerdeführer in Kroatien erworbenen "General Radiotelephone Operator's Certificate" gemäß § 8 Abs. 1 FZG i.V.m.

§ 2 Abs. 2 Z. 1 FZV vor, wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, wobei die sprachliche Unschärfe - die Bezeichnung des gegenständlichen kroatischen Funker-Zeugnisses lautet: "General Radiotelephone Operator's Certificate", § 2 Abs. 2 Z. 1 FZV hingegen verwendet die Bezeichnung: "Radiotelephone Operator's General Certificate" - hier nicht relevant ist.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass "es nicht erforderlich" sei, "eine Anerkennungsurkunde auszustellen", bzw. dass "Eine Anerkennung des Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 2 FZG und die Ausstellung einer Urkunde über die erfolgte Anerkennung gemäß Abs. 3 FZG daher nicht möglich" sei. Basierend auf diesen Ausführungen hat die belangte Behörde den Schluss gezogen, dass auf Grund der Unmöglichkeit der Ausstellung einer derartigen Anerkennungsurkunde der Tatbestand des § 6 Abs. 4 FZG - "von der Fernmeldebehörde ausgestelltes Zeugnis" - nicht erfüllt sei. Gemäß § 8 Abs. 3 FZG ist die Ausstellung einer Urkunde mit der Bezeichnung "Anerkennung eines Funker-Zeugnisses" nur für die Anerkennung gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit., also nur für die - gegenständlich nicht vorliegende - individuelle Anerkennung, vorgesehen. Insofern kann der von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerung jedoch nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde übersieht nämlich, dass sie sich im gegenständlichen Fall nicht mit der Unmöglichkeit der Ausstellung einer Anerkennungsurkunde auseinander setzen hätte müssen, sondern mit der Wirkung der gegenständlichen Anerkennung gemäß § 8 Abs. 1 FZG i.V.m. § 2 Abs. 2 Z. 1 FZV.

§ 2 Abs. 2 Z. 1 FZV besagt, dass das von der Republik Kroatien ausgestellte "Radiotelephone Operator's General Certificate" anerkannt wird und dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst entspricht. Dies bedeutet die Gleichstellung des kroatischen "General Radiotelephone Operator's Certificate" mit dem in § 4 Z. 2 lit. d FZG genannten Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst. Wie aus § 12 Abs. 2 FZG hervorgeht, haben Inhaber eines gemäß § 8 Abs. 1 anerkannten Funker-Zeugnisses das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben. Zu prüfen ist, ob diese Berechtigung auch die Beantragung eines höherwertigen Zeugnisses gemäß § 6 Abs. 4 FZG umfasst.

§ 6 Abs. 4 FZG regelt den Fall, dass jemand bereits Inhaber eines von der Fernmeldebehörde ausgestellten Zeugnisses ist und einen Antrag auf Ausstellung eines höherwertigen Zeugnisses stellt. § 19 FZG regelt die Behördenzuständigkeit für die im FZG vorgesehenen Tätigkeiten, wobei gemäß dessen Abs. 2 zur Durchführung des Verfahrens gemäß § 6, also zur Durchführung des Verfahrens zur Ausstellung eines Funker-Zeugnisses, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig ist. Das Fernmeldebüro ist somit zuständig, auf Antrag ein Funker-Zeugnis auszustellen, wobei die möglichen Arten der zu erwerbenden Funker-Zeugnisse in § 4 FZG abschließend geregelt sind. Da, wie bereits dargestellt, im Wege der generellen Anerkennung die Gleichstellung des näher bestimmten ausländischen Funker-Zeugnisses mit einem der in § 4 FZG genannten Funker-Zeugnisse erfolgt, das ausländische Funker-Zeugnis jedoch naturgemäß nicht von einem österreichischen Fernmeldebüro ausgestellt sein kann, muss das in § 6 Abs. 4 FZG genannte Tatbestandsmerkmal dahin verstanden werden, dass mit dem "Inhaber eines von der Fernmeldebehörde ausgestellten Zeugnisses" auch der Inhaber eines im Wege der Anerkennung gleichgestellten ausländischen Zeugnisses gemeint ist. Andernfalls könnte der Beschwerdeführer trotz gesetzlicher Gleichstellung der Funker-Zeugnisse von der Möglichkeit des § 6 Abs. 4 FZG nicht Gebrauch machen. Dies würde jedoch dem Zweck der Anerkennung und dem damit verbundenen Recht, die mit der Anerkennung verbundene Berechtigung auszuüben, widersprechen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030141.X00

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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