Norm
StGB §9 Abs2Rechtssatz
Kein Vorwurf eines Rechtsirrtums, wenn der Täter vor seinem Anwalt zu einem dem Täter als normwidrigen bekannten Verhalten (hier: der Verschwiegenheitspflicht nach § 460 a ASVG) veranlaßt und selbst des Gericht davon im Rahmen der Beweisaufnahme Gebrauch gemacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089354Dokumentnummer
JJR_19770324_OGH0002_0120OS00015_7700000_001