RS OGH 1977/3/24 13Os2/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1977
beobachten
merken

Norm

B-VG Art9
StPO §281 Abs1 Z9 litb
StPO §421

Rechtssatz

Die wegen des Diebstahls eines Fahrzeuges bewilligte Auslieferung erfaßt auch dessen eine rechtliche Einheit bildendes Zubehör, nicht aber auch andere Gegenstände, die ohne Zubehörseigenschaft sich in dem Fahrzeug befunden haben.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 2/77
    Entscheidungstext OGH 24.03.1977 13 Os 2/77
    Veröff: ZfRV 1977,306 (mit Anmerkung von Liebscher)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0053148

Dokumentnummer

JJR_19770324_OGH0002_0130OS00002_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten