Norm
B-VG Art9Rechtssatz
Die wegen des Diebstahls eines Fahrzeuges bewilligte Auslieferung erfaßt auch dessen eine rechtliche Einheit bildendes Zubehör, nicht aber auch andere Gegenstände, die ohne Zubehörseigenschaft sich in dem Fahrzeug befunden haben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0053148Dokumentnummer
JJR_19770324_OGH0002_0130OS00002_7700000_001