RS OGH 1977/3/24 13Os41/77, 10Os30/77, 10Os112/77, 12Os128/77, 12Os59/78, 13Os101/14y, 13Os21/17p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1977
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Norm

StGB §143 B

Rechtssatz

Für die Waffe ist die beim Raub tatsächlich mögliche Verwendung maßgeblich, nicht bloß ihre vermeintliche Verwendungsmöglichkeit aus der Sicht des Opfers.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 41/77
    Entscheidungstext OGH 24.03.1977 13 Os 41/77
    Veröff: JBl 1977,545 = RZ 1977/55 S 108
  • 10 Os 30/77
    Entscheidungstext OGH 20.04.1977 10 Os 30/77
    Ähnlich; Beisatz: Das Vorhalten einer ungeladenen Pistole stellt eine (wenn auch nicht realisierbare) Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben (Schußverletzung) nach § 142 StGB dar. (T1)
  • 10 Os 112/77
    Entscheidungstext OGH 07.09.1977 10 Os 112/77
    nur: Für die Waffe ist die beim Raub tatsächlich mögliche Verwendung maßgeblich. (T2) Veröff: RZ 1977/122 S 222
  • 12 Os 128/77
    Entscheidungstext OGH 22.09.1977 12 Os 128/77
    nur T2; Veröff: EvBl 1978/34 S 104
  • 12 Os 59/78
    Entscheidungstext OGH 11.09.1978 12 Os 59/78
    Vgl aber; Verstärkter Senat; Veröff: SSt 49/45 = EvBl 1978/175 S 550 = JBl 1979,380 = RZ 1978/101 S 200
  • 13 Os 101/14y
    Entscheidungstext OGH 06.11.2014 13 Os 101/14y
    Vgl auch; Beisatz: „Verwendung“ einer Waffe liegt bereit dann vor, wenn der Täter (auch bloß konkludent) auf die Möglichkeit des Waffeneinsatzes hinweist. Entscheidend für die Beurteilung der „Verwendung“ einer Waffe iSd § 143 zweiter Fall StGB ist somit, ob der Täter die Waffe einsetzt oder zumindest zu erkennen gibt, sie nötigenfalls einsetzen zu wollen, nicht jedoch, ob dies vom Raubopfer erkannt worden ist. (T3)
  • 13 Os 21/17p
    Entscheidungstext OGH 05.04.2017 13 Os 21/17p
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das bloße Erfordernis, vor dem tatsächlichen Einsatz einer Waffe deren Umhüllung entfernen zu müssen, steht der Annahme der Verwendung dieser Waffe anlässlich eines Raubes und solcherart der Subsumtion nach §143 Abs 1 zweiter Fall StGB nicht entgegen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094191

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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