Norm
StGB §21Rechtssatz
Welche Komponente (geistige oder seelische Abartigkeit, Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels bzw die Gewöhnung daran) eines gestörten, aber zurechnungsfähigen Täters bei Begehung einer Straftat anteilsmäßig kausal im Vordergrund steht, braucht vom Gericht nicht entschieden zu werden, solange nur feststeht, daß eine solche Komponente (welche die Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB begründet) faßbaren Einfluß auf die Tatverübung war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090083Dokumentnummer
JJR_19770324_OGH0002_0130OS00033_7700000_002