Norm
StGB §310Rechtssatz
Das Amtsgeheimnis umfasst alle Tatsachen, die dem Beamten ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt werden und deren Geheimhaltung im öffentlichen oder Parteieninteresse geboten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0096252Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012