Norm
EheG §66Rechtssatz
Wenn für beide Parteien unzweifelhaft feststeht, dass durch den Vergleich ein Unterhaltsanspruch für eine Partei begründet wird, welcher nach dem Gesetz unabhängig vom Ausspruch über das Verschulden nicht zustünde, etwa deshalb, weil die Frau arbeitsfähig ist oder ihr Unterhalt durch eigenes Einkommen gedeckt ist (§ 66 Abs 1 EheG), handelt es sich um keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch mehr, sondern wird ein vertraglicher Unterhaltsanspruch begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0042688Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021