Norm
EO §49 Abs1Rechtssatz
Die Aufhebung des Konkurses nach § 157 KO bewirkt für sich noch nicht die Fortsetzung der Gesellschaft; diese bedarf eines besonderen Beschlusses der Gesellschafter. Es ist also nicht offenkundig und muß deshalb nach § 49 EO glaubhaft gemacht werden, daß die Gesellschafter die Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft beschlossen und den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft wieder aufgenommen haben. Nur dann kann von einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten infolge Aufhebung des Konkurses über die Gesellschaft ausgegangen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001874Dokumentnummer
JJR_19770329_OGH0002_0030OB00042_7700000_001