Norm
ZPO §237 Abs4Rechtssatz
Das Prozeßhindernis der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht liegt nicht vor, wenn der nunmehr neu erhobene Klagsanspruch auf neue zu den ursprünglichen Tatsachen hinzutretende rechtserzeugende Tatsachen gestützt wird, wobei darunter auch solche zu verstehen sind, die zwar schon vor der Klagsrücknahme eingetreten sind, aber in dem dadurch beendeten Rechtsstreit nicht vorgebracht worden waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0039776Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009