Norm
ABGB §1380 DRechtssatz
Wer ein Recht nach Abschluss eines allgemeinen Vergleiches geltend macht, ist im Bestreitungsfall hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für den Nichteintritt der Bereinigungswirkung des Vergleiches behauptungspflichtig und beweispflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032504Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018