Norm
ABGB §861Rechtssatz
Eine Erklärung, die ihrem isoliert betrachteten Wortlaut nach eine bloße Wissenserklärung über die - nach Ansicht des Erklärenden - bestehende Rechtslage ist, kann ungeachtet ihrer rein deklarativen Formulierung im Einzelfall sehr wohl auch einen bestimmten Rechtsgestaltungswillen dokumentieren (hier: Äußerung, dass "im Metallgewerbe vier Wochen Probezeit gelten").
Entscheidungstexte
Schlagworte
Interpretation, Rechtswirkungen, Auslegung, Gestaltungswirkung, Willenserklärung, konstitutiv, ausdrücklich, schlüssig, konkludent, Probearbeitsverhältnis, Probedienstverhältnis, Dienstverhältnis auf Probe, Probemonat, Angestellte, Änderungsvertrag, Vertragsänderung, konstitutives AnerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028344Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012