RS OGH 1977/3/29 4Ob502/77 (4Ob503/77), 7Ob129/14t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1977
beobachten
merken

Norm

EheG §49 A1a

Rechtssatz

Das Verhalten der Ehegatten ist in seiner eherechtlichen Bedeutung und nicht nach der strafrechtlichen Wertung, die sich damit keinesfalls decken muß, weil dafür andere Gesichtspunkte maßgeblich sind, zu würdigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 502/77
    Entscheidungstext OGH 29.03.1977 4 Ob 502/77
  • 7 Ob 129/14t
    Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 129/14t
    Auch; Beisatz: Das Verhalten der Ehegatten ist in seiner eherechtlichen Bedeutung und nicht nach der strafrechtlichen Wertung, für die andere Gesichtspunkte maßgeblich sind, zu würdigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056099

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten