Norm
EheG §49 A1aRechtssatz
Das Verhalten der Ehegatten ist in seiner eherechtlichen Bedeutung und nicht nach der strafrechtlichen Wertung, die sich damit keinesfalls decken muß, weil dafür andere Gesichtspunkte maßgeblich sind, zu würdigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056099Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014