RS OGH 1977/3/30 1Ob524/77, 5Ob597/78, 3Ob663/78, 3Ob100/86, 5Ob98/94, 3Ob231/00t, 1Ob166/02x, 3Ob17

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Veröffentlicht am 30.03.1977
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Norm

ABGB §364c C2
ABGB §830 B5

Rechtssatz

An der Rechtsansicht, daß auch jenem Miteigentümer, dessen Miteigentumsanteil mit einem Belastungsverbot und Veräußerungsverbot belastet ist, der Anspruch auf Zivilteilung der Liegenschaft zusteht (SZ 35/104) ist festzuhalten, weil das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot vom Erwerber der Liegenschaft, auch wenn er nicht dem Personenkreis des § 364 c ABGB angehört, zu übernehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 524/77
    Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 524/77
    Veröff: SZ 50/49 = MietSlg 29071
  • 5 Ob 597/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1978 5 Ob 597/78
  • 3 Ob 663/78
    Entscheidungstext OGH 17.10.1978 3 Ob 663/78
    nur: An der Rechtsansicht, daß auch jenem Miteigentümer, dessen Miteigentumsanteil mit einem Belastungsverbot und Veräußerungsverbot belastet ist, der Anspruch auf Zivilteilung der Liegenschaft zusteht (SZ 35/104) ist festzuhalten. (T1)
  • 3 Ob 100/86
    Entscheidungstext OGH 10.01.1988 3 Ob 100/86
    Teilweise gegenteilig; nur T1; Beisatz: Die Ansicht das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot sei vom Erwerber der Liegenschaft, auch wenn er nicht dem Personenkreis des § 364 c ABGB angehört, zu übernehmen, steht im Widerspruch zu § 364 c Satz 1 ABGB. (T2)
  • 5 Ob 98/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 98/94
    nur T1
  • 3 Ob 231/00t
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 231/00t
    Teilweise gegenteilig; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 74/73
  • 1 Ob 166/02x
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 166/02x
    Vgl auch; Beisatz: Die Verbücherung des Veräußerungsverbots und Belastungsverbots ist auch an Miteigentumsanteilen zulässig. (T3)
  • 3 Ob 178/03b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 178/03b
    Teilweise gegenteilig; Beisatz: Jedenfalls für den Fall, dass nicht der bisherige Eigentümer des mit dem Verbots belasteten Anteils die gesamte Sache in der Zwangsversteigerung ersteht, ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot vom Erwerber nicht zu übernehmen beziehugnsweise ihm gegenüber unwirksam. Daran hat auch die EO-Novelle 2000 nichts geändert. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010786

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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