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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der L GmbH in L, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 8. April 2002, Zl. 180.318/125- I/8/2002, betreffend Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Kunstförderungsbeitragsgesetz für das 4. Quartal 2001 und das
1. Quartal 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Künstler-Sozialversicherungsfonds setzte mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 die von der beschwerdeführenden Partei zu leistende Abgabe nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz (KFBG) für das 4. Quartal 2001 und für das 1. Quartal 2002 mit je S 968.887,80 (EUR 71.241,75) fest.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 14. Dezember 2001 statt und ersetzte den Spruch dieses Bescheides wie folgt:
"Aufgrund der Mitteilung der BW vom 18.9.2001 wird
1. gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und § 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGB. Nr. 593/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2000, in Verbindung mit der Verordnung (EG) 2866/98 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedsstaaten, die den Euro einführen, ABl. Nr. L 359 vom 31.12.1998, S. 1-2, der Kunstförderungsbeitrag für das vierte Quartal 2001 mit ATS 968.887,80 das sind EUR 70.411,82, und
2. gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und § 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. 593/1991, In der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, der Kunstförderungsbeitrag für das erste Quartal 2002 mit EUR 71.241,75, das sind ATS 980.307,85
bemessen."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Anwendung der geltenden Rechtslage sowie in ihrem Recht verletzt, nicht durch Vorschreibung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Abgabe belastet zu werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der beschwerdeführenden Partei, wonach es sich bei der Vorschreibung des Kunstförderungsbeitrages - ungeachtet der Unanwendbarkeit des § 4 BAO - um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie bei der Vorschreibung des Kunstförderungsbeitrages für das
4. Quartal 2001 die Rechtslage vor und bei der Vorschreibung des Kunstförderungsbeitrages für das 1. Quartal jene nach Inkrafttreten des Euro-Umstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 132/2001, angewendet hat.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Umständen (Sachverhalt, Verwaltungsgeschehen, anzuwendendes Recht und Parteienvorbringen) demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Jänner 2003, Zl. 2002/17/0079, entschieden hat. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG und unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen werden.
Aus den dort näher dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass auch die hier beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Februar 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170172.X00Im RIS seit
11.07.2003Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011