RS OGH 1977/3/30 1Ob524/77, 10Ob2152/96k, 9Ob1/09a, 3Ob245/10s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1977
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Norm

ABGB §949

Rechtssatz

Schon der (gerechtfertigte) Widerruf gestaltet die Rechtslage dahin, dass der Beschenkte das Geschenk zurückzugeben hat. Der Beschenkte ist dann zwar noch formell der Eigentümer der geschenkten Sache, aber zur Herausgabe an den Geschenkgeber verpflichtet. Als unredlicher Besitzer haftet, wer nach einem solchen Schenkungswiderruf die geschenkte Sache aus der Hand gibt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 524/77
    Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 524/77
    Veröff: SZ 50/49 = EvBl 1978/51 S 154 = MietSlg 29071
  • 10 Ob 2152/96k
    Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 Ob 2152/96k
    Auch; nur: Schon der (gerechtfertigte) Widerruf gestaltet die Rechtslage dahin, dass der Beschenkte das Geschenk zurückzugeben hat. (T1); Beisatz: Es ist daher aufgrund des Schenkungswiderrufs ein Leistungsbegehren zu stellen, es sei denn, die geschenkte Sache wurde noch nicht übergeben. (T2)
  • 9 Ob 1/09a
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 1/09a
    Vgl auch; nur T1
  • 3 Ob 245/10s
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 245/10s
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019020

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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