Norm
StGB §19 Abs2Rechtssatz
Bei einem (angeblich defizitär wirtschaftenden) Selbständigen ist das (hypothetische) Einkommen, das er mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten als Unselbständiger jedenfalls erzielen könnte, zugrunde zu legen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090392Dokumentnummer
JJR_19770330_OGH0002_0130OS00032_7700000_001