RS OGH 1977/3/30 13Os15/77, 9Os170/84, 13Os84/90 (13Os85/90), 12Os9/95

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Veröffentlicht am 30.03.1977
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Norm

StPO §282 B
StPO §285a Z1

Rechtssatz

Zulässiges Rechtsmittel nach zunächst erklärtem Verzicht möglich, wenn nicht abzuleiten ist, daß sich der Angeklagte durch seine Verzichtserklärung auch unter eine allenfalls strenge Strafe, die auf Grund nachträglicher Rechtsmittelanmeldung der Staatsanwaltschaft erfolgen könnte, unterwerfen wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0100017

Dokumentnummer

JJR_19770330_OGH0002_0130OS00015_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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