Norm
ABGB §863 CIIRechtssatz
Bestätigt der Bedrohte nach Wegfall einer durch die Drohung begründeten Zwangslage die mit ihm geschlossene Vereinbarung frei von Willensmängeln, dann ist darin ein Verzicht auf sein Anfechtungsrecht zu erblicken, der zum Erlöschen dieses Anfechtungsrechtes führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0014257Dokumentnummer
JJR_19770330_OGH0002_0010OB00544_7700000_001