Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Die Durchführung zweier Abwehrhandlungen zur gleichen Zeit, um eine durch das verkehrswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers geschaffene gefährliche Situation zu bereinigen, ist im allgemeinen auch dem sachkundigen Kraftfahrer nicht zumutbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0023476Dokumentnummer
JJR_19770330_OGH0002_0080OB00040_7700000_001