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E1E;Norm
11997E028 EG Art28;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/17/0024 E 26. Februar 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des FH in G, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Oktober 1997, Zl. 17.450/10-I A 7/97, betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Haltung von Legehennen für das 4. Quartal 1995 und das Jahr 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom 10. April 1997 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. Nr. 420/1996, und den Verordnungen des Verwaltungsrates der Agrarmarkt Austria über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria Nr. 13/1994 sowie Nr. 27/1995, ein Agrarmarketingbeitrag für die Haltung von Legehennen im
4. Quartal 1995 und in den vier Quartalen 1996 in der Höhe von
S 45.000,-- vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass gemäß § 21c Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 bei der Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten sei. Gemäß § 21e Z 5 AMA-Gesetz 1992 sei Beitragsschuldner der Inhaber des Betriebes, der mehr als 500 (vor der Novelle 1996: mehr als 1.000) Legehennen halte.
Gemäß § 21f Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 entstehe die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen. Gemäß § 21f Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 sei der Beitrag spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonates an die Agrarmarkt Austria zu entrichten. Gemäß § 21d Abs. 1 habe der Beitragsschuldner bis zu dem in § 21f Abs. 2 oder 3 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der Agrarmarkt Austria aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 AMA-Gesetz 1992 den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag, in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 den für das Vorjahr und in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 4 und 6 den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen habe. Gemäß § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 habe, wenn der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet werde, die Agrarmarkt Austria den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben. Gemäß § 21d AMA-Gesetz 1992 habe die Agrarmarkt Austria durch Verordnung die Beitragshöhe für alle oder einzelne der in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei sei insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen. Gemäß § 21d Abs. 2 Z 9 betrage der Höchstbeitrag für Legehennen S 0,90 pro Legehenne.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 der Verordnung des Verwaltungsrates der Agrarmarkt Austria über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria Nr. 13/1994, betrage der Beitrag für Legehennen S 0,60 je Legehenne. Die Verordnung sei gültig für den Zeitraum 1. November 1994 bis 31. Dezember 1995.
Gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria Nr. 27/1995, betrage der Beitrag für Legehennen (ebenfalls) S 0,60 je Legehenne. Die Verordnung sei gültig für den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996.
Gegen die Anzahl der im Betrieb gehaltenen Legehennen habe der Beschwerdeführer keine Bedenken vorgebracht. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass im erstinstanzlichen Bescheid entgegen den gesetzlichen Bestimmungen der Marketingbeitrag pro Quartal vorgeschrieben worden sei und nicht pro Jahr, sei auf § 21f Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 zu verweisen, wo explizit auf das Entstehen der Beitragsschuld für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen verwiesen werde. Daraus könne nicht entnommen werden, dass der Beitrag von S 0,60 je Legehenne pro Quartal aufgeteilt nur S 0,15 je Legehenne betrage.
Die weiteren Ausführungen betreffend ungleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte unter Bezugnahme auf "die DGVE gem. Wasserrechtsgesetz" sowie die Definition der Beitragsschuldner bei den verschiedenen Erzeugnissen und einen möglichen Verstoß gegen Art. 92 EG-Vertrag beträfen allenfalls die gesetzliche Regelung selbst, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit des von der Behörde erster Instanz erlassenen Bescheides. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 28. September 1998, B 3056/97-3 (im Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 22. Jänner 1999), lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird erkennbar die Verletzung im Recht, dass nur der im AMA-Gesetz 1992 vorgesehene Agrarmarketingbeitrag vorgeschrieben bzw. dass nur ein mit Gemeinschaftsrecht in Einklang stehender Beitrag eingehoben werde, geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die wesentlichen Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376 idF BGBl. Nr. 664/1994, 298/1995 und 420/1996, lauten:
"2. Abschnitt
Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings Beitragszweck
§ 21 a. Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:
1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
3.
zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
4.
zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen, zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität und sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
Begriffsbestimmungen
§ 21 b. ...
Beitragsgegenstand
§ 21 c. (1) Bei
1.
Übernahme von Milch ...
2.
...
4.
Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,
5.
...
...
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
(2) Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
Beitragshöhe
§ 21 d. (1) Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21 c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
(1a) Für das Kalenderjahr 1996 ...
(2) Der Höchstbeitrag beträgt
Schilling je Bezugseinheit
1.
Milch ...
2.
...
8.
Legehennen
............................................................
0,90 S je Legehenne
...
(3) ...
Beitragsschuldner
§ 21e. (1) Beitragsschuldner ist:
1. für Milch ...
...
5. für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält;
...
Entstehung der Beitragsschuld
§ 21 f. (1) Die Beitragsschuld entsteht ...
1. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 ...
...
4. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen,
..."
Mit den von der belangten Behörde genannten Verordnungen des Verwaltungsausschusses der Agrarmarkt Austria war der Beitrag je Legehenne im maßgeblichen Abgabenerhebungszeitraum mit S 0,60 je Legehenne festgesetzt worden.
2. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass der nach dem AMA-Gesetz 1992 zu entrichtende Agrarmarketingbeitrag in allen Fällen ein einmaliger Jahresbeitrag sei und nicht - wie im Beschwerdefall - in vierfacher Höhe vorgeschrieben werden dürfe, ist auf das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/17/0200, zu verweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis mit näherer Begründung dargetan hat, stellen die Agrarmarketingbeiträge gemäß § 21d Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit § 21f Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 Beiträge dar, die jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu entrichten sind. Die Festsetzung der Höhe bezieht sich auf die Abgabenhöhe zu diesen Fälligkeitsterminen. Die Beschwerde ist somit nicht geeignet, insoweit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
3. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass Werbemaßnahmen für einheimische landwirtschaftliche Produkte nach Auffassung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften einen Verstoß gegen Art. 30 ff EGV (nunmehr: Art. 28 EG) darstellen könnten, ist auf das hg. Erkenntnis vom 27. September 1999, Zl. 99/17/0189, und das bereits genannte Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/17/0200, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin unter Hinweis auf das auch vom Beschwerdeführer genannte Urteil des EuGH vom 13. Dezember 1983, Rs 222/82, Apple and Pear Development Council, festgestellt, dass die Regelungen des AMA-Gesetzes 1992 mit den vom EuGH in diesem Urteil entwickelten Grundsätzen vereinbar seien. Die vorliegende Beschwerde ist nicht geeignet, zu einer Änderung dieser Beurteilung Anlass zu geben. Die Vorschriften über die Einhebung eines Agrarmarketingbeitrages für die Haltung von Legehennen stellen somit keinen Verstoß gegen Art. 28 ff EG dar.
4. Soweit in diesem Zusammenhang auch Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Beihilfenrechts nach dem EG-Vertrag geltend gemacht werden, ist Folgendes auszuführen:
Der Agrarmarketingbeitrag wird von allen Unternehmen, die im jeweiligen Produktionszweig (hier der Produktion von Hühnereiern) tätig sind, eingehoben. Es liegt somit der Fall vor, in dem eine parafiskalische Abgabe zur Finanzierung von Werbemaßnahmen für jene Produkte, die von den Unternehmen des Produktionszweiges hergestellt werden, verwendet wird (vgl. § 21j AMA-Gesetz 1992; der Beitrag ist eine Einnahme der AMA). Eine solche Abgabe kann nach der Rechtsprechung des EuGH je nach der Verwendung ihres Aufkommens eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen (vgl. das Urteil vom 11. März 1992, Rs C-78/90 ua., Compagnie Commerciale de l'ouest, Slg. I-01847).
Wenngleich somit zuzugestehen ist, dass je nach Verwendung einer derartigen Abgabe im Einzelfall durch eine Begünstigung bestimmter Betriebe eine Beihilfe im Sinne der Art. 87 ff EG vorliegen könnte, wird im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht, dass es zu einer einseitigen Verwendung der Beiträge gekommen wäre.
Es liegt auch kein Sachverhalt vor, der mit dem dem Urteil des EuGH vom 27. Oktober 1993, Rs C-72/92, Scharbatke, Slg. I-05509, zu Grunde liegenden Ausgangsfall vergleichbar wäre. Es wird nicht von einem Importeur eine Abgabe eingehoben, die nur für die Werbung für inländische Produkte verwendet wird.
5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
6. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 26. Februar 2003
Gerichtsentscheidung
EuGH 61990J0078 Compagnie Commerciale de l'Ouest VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999170023.X00Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019