Norm
StPO §72Rechtssatz
Keine Ablehnung eines Gerichtshof zweiter Instanz, wenn nur persönliche Gründe geltend gemacht werden (hier: Bekanntschaft mit einem Richter) und sich nur einige Mitglieder des OLG für befangen erklärten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0096678Dokumentnummer
JJR_19770331_OGH0002_0120NS00006_7700000_001