Norm
ABGB §276 Ia1Rechtssatz
Hat die Gesellschaft keine zur Vertretung befugten Organe, kann der Gläubiger, wenn nötig, für die Prozessführung nach § 8 ZPO für sie einen Kurator bestellen lassen; eine Vertretung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049150Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013