Norm
GmbHG §10Rechtssatz
Nach dem Entstehen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haftet jeder Geschäftsführer nur der Gesellschaft gegenüber, eine Haftung des Geschäftsführers dem einzelnen Gesellschafter gegenüber wird im Gesetz nicht statuiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0059432Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021