Norm
ABGB §1392 ARechtssatz
Durch eine Zession darf die Rechtstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden. Der Anspruch bleibt immer derselbe - desgleichen auch die dazu gehörenden Verjährungsfristen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032692Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022