Norm
ABGB §1295 Ia5Rechtssatz
Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung irgendwie beeinflusst wurden, aber auch Vermögensbestandteile (Aktiven oder Passiven), die erst durch das schädigende Ereignis gebildet wurden oder deren Bildung durch dasselbe verhindert wurde; daher ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VorteilsausgleichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022834Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022