Beisatz: Es kommt also darauf an, ob das Verhalten des Geschäftspartners geeignet war, die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen (hier: Irrtum über die Währung, in der der Kaufpreis angeführt wurde) generell in nicht unerheblicher Weise zu erhöhen. (T1)
Auch; Beisatz: Hier bezog die Klägerin die irreführenden Informationen nicht direkt aus dem Prospekt, sondern mittelbar durch ihren Vater. Auch in diesem Fall ist bei irreführender Werbung von einer Veranlassung des Irrtums iSd § 871 ABGB auszugehen. (T6)