Norm
DSt 1872 §2 ERechtssatz
Die Nichtzahlung von Kammerbeiträgen ist nur dann ein Disziplinarvergehen, wenn dem Rechtsanwalt die Nichtbezahlung als Verschulden anzulasten ist. Ob diese Verletzung der Standespflicht auch subjektiv anzulasten ist, kann nur nach eingehender Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055032Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021